Liegen die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 vor, so hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen, eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG 2014 ist in einem solchen Fall nicht zulässig (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0066).Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 vor, so hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen, eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, oder Absatz 4, VwGVG 2014 ist in einem solchen Fall nicht zulässig vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0066).