§ 6 Abs. 2 AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des § 8 AsylG 2005 (arg.: "§ 8 gilt."). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Art. 3 MRK Vorrang gegenüber Art. 33 Z 2 GFK habe (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 36 sowie das Erkenntnis vom 23.9.2009, 2006/01/0626).Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 spricht zwar davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, normiert jedoch auch in diesem Fall die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 2005 (arg.: "§ 8 gilt."). Das Vorliegen eines Asylausschlusstatbestandes bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre, da etwa Artikel 3, MRK Vorrang gegenüber Artikel 33, Ziffer 2, GFK habe vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 36 sowie das Erkenntnis vom 23.9.2009, 2006/01/0626).