Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0055

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0055

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180055.L01

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180055_20180906L01