Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0341

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0341

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §55;
VStG §39 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0304 E 22. November 2017 RS 7 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 53, GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall, als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. Paragraph 17, VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Absatz eins und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Absatz 3, alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen vergleiche näher VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. Paragraph 55, GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des Paragraph 17, VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann vergleiche auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 17, Rz 2-4, mwN). Paragraph 53, GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das hg. Erkenntnis vom 14.12.2011, 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse vergleiche VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden vergleiche auch VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170341.L01

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170341_20180921L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0341

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0341

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0388 B 11. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989CJ0213 Factortame VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170341.L02

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170341_20180921L02