Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0329

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0329

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs6;

Rechtssatz

Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung von nach dem GSpG beschlagnahmten Gegenständen während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170329.L01

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170329_20181114L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0329

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0329

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61989CJ0213 Factortame VORAB;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0388 B 11. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 1990, Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989CJ0213 Factortame VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170329.L02

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170329_20181114L02