Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0052

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt das Vorliegen eines substantiierten Verdachts auf Übertretung des Glücksspielgesetzes voraus. Nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Verstoß vom Eigentümer der Glücksspielgeräte selbst oder einer anderen Person verwirklicht wurde und ob bereits überhaupt eine Bestrafung einer Person erfolgt ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163). Wenngleich nach der hg. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes ist, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (bzw: des Verwaltungsgerichts) nicht möglich ist vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313; 26.1.2009, 2005/17/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L01

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170052_20180711L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0052

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten vergleiche VwGH vom 1.9.2015, Ro 2014/15/0023 mwN). Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen vergleiche z.B. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172; 27.9.2000, 2000/07/0075; 28.11.2006, 2005/06/0387).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L02

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170052_20180711L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0052

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

E1E
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

12010E056 AEUV Art56;
GSpG 1989;

Rechtssatz

In den Erkenntnissen vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen hat. Nach der Judikatur des EuGH sind bei der Gesamtwürdigung nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc.) in den Blick zu nehmen vergleiche auch VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen bestimmte Arten von Glücksspiel - etwa das Automatenglücksspiel - ein gravierendes Problem im Hinblick auf die Spielsucht dar, während bei anderen Spielen (zB Rubbellosen) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, dass "in der österreichischen Bevölkerung der Anteil der pathologischen Spieler gering" sei, vermag sie mit dieser allgemeinen Behauptung keine Zweifel an der Richtigkeit der Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht zu erwcken vergleiche VwGH vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L03

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170052_20180711L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0052

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat zu beachten, dass es nur dann vom Vorliegen von verharmlosender Werbung für das Glücksspiel oder einer expansionistischen Werbepolitik durch die Konzessionäre ausgehen darf, wenn es vorher Ermittlungsschritte gesetzt und ein Beweisverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnisse derartige Feststellungen zulassen. Als ein derartiger Ermittlungsschritt käme insbesondere auch die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen in der mündlichen Verhandlung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170052.L04

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170052_20180711L04