Durch die Bestimmung des § 7m Abs. 3 AVRAG 1993 soll der Auftraggeber davor geschützt werden, mehr zahlen zu müssen, als er aufgrund eines Werkvertrages schuldet (Hinweis E vom 27. April 2017, Ra 2016/11/0123). Der gleiche Schutz gilt bei der Überlassung von Arbeitskräften, weil nach dem Wortlaut des § 7m Abs. 3 AVRAG 1993 die Sicherheitsleistung auch das zu leistende Überlassungsentgelt nicht überschreiten darf (Hinweis E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283/2016).Durch die Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 soll der Auftraggeber davor geschützt werden, mehr zahlen zu müssen, als er aufgrund eines Werkvertrages schuldet (Hinweis E vom 27. April 2017, Ra 2016/11/0123). Der gleiche Schutz gilt bei der Überlassung von Arbeitskräften, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 die Sicherheitsleistung auch das zu leistende Überlassungsentgelt nicht überschreiten darf (Hinweis E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).