Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0013 E 13. Juni 2017 RS 1

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 soll der Auftraggeber davor geschützt werden, mehr zahlen zu müssen, als er aufgrund eines Werkvertrages schuldet (Hinweis E vom 27. April 2017, Ra 2016/11/0123). Der gleiche Schutz gilt bei der Überlassung von Arbeitskräften, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 die Sicherheitsleistung auch das zu leistende Überlassungsentgelt nicht überschreiten darf (Hinweis E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110153.L02