Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0071
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0072
Rechtssatz
Für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt (vgl. VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258).Für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050071.L02
Im RIS seit
28.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050071_20181030L02