Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV 2015 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180; VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den VwGH gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der VwGH-EVV 2015 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag vergleiche VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180; VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den VwGH gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.