Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0073

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0148 E 29. Jänner 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L01

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030073_20160913L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0073

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L02

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030073_20160913L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0073

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0046 B 12. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; sie trifft daher eine erhöhte Behauptungslast. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen unstrittig weniger als fünf Jahre zurückliegt, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L03

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030073_20160913L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0073

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L04

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030073_20160913L04