Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0196

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Index

E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0198 Ra 2015/20/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0042 B 29. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200196.L01

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2015200196_20151111L01