Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0176

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt (siehe auch VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001), dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080176.L01

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080176_20171201L01

Rechtssatz für Ra 2015/08/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0176

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0001 E 24. Februar 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080176.L02

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080176_20171201L02

Rechtssatz für Ra 2015/08/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0176

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

In berücksichtigungswürdigen Fällen ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Dabei ist die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert. Kommt aber die regionale Geschäftsstelle oder - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080176.L03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080176_20171201L03

Rechtssatz für Ra 2015/08/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0176

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;

Rechtssatz

Es ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080176.L04

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080176_20171201L04