Verwaltungsgerichtshof
01.12.2017
Ra 2015/08/0176
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt (siehe auch VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001), dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.