Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/01/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19509 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0162

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des Paragraph 9, AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010162.L01

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015010162_20161220L01

Rechtssatz für Ra 2015/01/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19509 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0162

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, d. h. die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG.

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010162.L02

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015010162_20161220L02

Rechtssatz für Ra 2015/01/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19509 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0162

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Vorliegend hegte das BVwG begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit der Partei während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und hat auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 den Bescheid der Behörde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Das BVwG hätte die Frage der Prozessfähigkeit jedoch schon im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbstständig zu beurteilen gehabt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob die Partei im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie allenfalls auch schon ab Beginn des Verwaltungsverfahrens tatsächlich jene Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten erforderlich sind, zumal behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde. Schon aus diesem Grund hätte das BVwG nicht über die ihm vorliegende Beschwerde entscheiden können und wäre diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 (als unzulässig) zurückzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 lagen damit nicht vor.

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010162.L03

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015010162_20161220L03

Rechtssatz für Ra 2015/01/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19509 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0162

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Sachwalterbestellung wirkt nur insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Das enthebt bei begründeten Bedenken hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes die Behörde bzw. das VwG nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten (Hinweis E vom 16. November 2012, 2012/02/0198, mwN, sowie das E vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139).

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010162.L04

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015010162_20161220L04