Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/01/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0010

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Durch einen solchen Beschluss werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Beschluss ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche etwa die zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen, auf die Rechtslage nach Paragraph 28, VwGVG übertragbaren hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 2013, Zl. AW 2013/07/0037, vom 2. April 2013, Zl. AW 2013/07/0002, und vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde die ihr vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Ermittlungen zur behaupteten Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu einer näher genannten Minderheitengruppe, zur Frage, ob die erhebliche Verletzung des Revisionswerbers an der Hand mit seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen ist sowie zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit der Verletzung bzw. Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte. Das Vorbringen des Revisionswerbers zeigt nicht auf, dass die Fortführung des Verfahrens und gegebenenfalls die Erlassung eines Ersatzbescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber mit sich brächten. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010010.L01

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015010010_20150630L01

Rechtssatz für Ra 2015/01/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0010

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0205 E 26. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010010.L01

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2015010010_20160419L01

Rechtssatz für Ra 2015/01/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0010

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010010.L02

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2015010010_20160419L02