Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0033

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2010/I/054;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig von der Bestraften verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH vom 14. September 2001, 98/02/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170033.L01

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170033_20150326L01

Rechtssatz für Ra 2014/17/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0033

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2010/I/054;

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170033.L02

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170033_20150326L02

Rechtssatz für Ra 2014/17/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0033

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2010/I/054;

Rechtssatz

Sofern ein und dieselbe Person ein Glücksspiel sowohl unternehmerisch zugänglich macht, als auch veranstaltet, tritt das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG hinter jenes des Veranstaltens zurück, weil das Veranstalten eines Glücksspiels dessen Zugänglichmachen für Spieler zwingend voraussetzt. Der gesamte Unrechtsgehalt des unternehmerisch Zugänglichmachens eines Glücksspiels im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wird in diesem Fall vom Tatbild des Veranstaltens erfasst. Damit ist durch die Verwirklichung des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG durch die Revisionswerberin eine Konsumtion des dritten Tatbildes dieser Bestimmung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170033.L03

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170033_20150326L03