Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19003 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0049

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030049.L01

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030049_20141217L01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19003 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0049

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §36;
ORF-G 2001 §37 Abs1 idF 2010/I/050;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, ausgesprochen hat - insbesondere aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030049.L02

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030049_20141217L02

Rechtssatz für Ra 2014/03/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19003 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0049

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1;
ORF-G 2001 §4f Abs2;
ORF-G 2001 §6;
ORF-G 2001 §6a;
ORF-G 2001 §6b;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Dem vorliegenden Fall lag keine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 zugrunde, sondern die Revisionswerberin (Regulierungsbehörde) hat im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht über den ORF von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt, demzufolge der ORF durch die Bereitstellung von 39 näher bezeichneten Online-Angeboten gegen eines der in Paragraph 4 f, Absatz 2, ORF-G 2001 genannten Verbote verstoßen habe. Ausgehend davon war "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob die Bereitstellung der näher umschriebenen Angebote durch den ORF gegen die oben genannten Verbotsnormen des ORF-G 2001 verstoßen hat. Die weitergehende Prüfung, ob diesen Angeboten Angebotskonzepte zugrunde gelegen sind und ob es sich dabei um neue Angebote gehandelt hat, die eine Auftragsvorprüfung im Sinne der Paragraphen 6 bis 6 b ORF-G 2001 erforderlich gemacht hätten, war weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des von der Regulierungsbehörde in die Wege geleiteten Rechtsaufsichtsverfahrens. Diese Frage war daher auch nicht Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung und somit nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030049.L03

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030049_20141217L03