Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/09/0161
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0038 B 25. Juni 2013 RS 4
Stammrechtssatz
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der
Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090161.X01
Im RIS seit
05.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
JWR_2013090161_20131217X01