Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/06/0097

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 12 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060097.X01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2013060097_20160525X01

Rechtssatz für 2013/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/06/0097

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 6

Stammrechtssatz

Der im Fehlen nachprüfbarer Erwägungen zur Beweiswürdigung gelegene Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides hindert die Bf an der Rechtsverfolgung deswegen, weil ihnen das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der Beweiswürdigung die Möglichkeit verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst recht verhindert das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der behördlichen Beweiswürdigung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060097.X02

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2013060097_20160525X02