Nach dem Wortlaut des § 12 Z 3 zweiter Satz StbG kommt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur in Betracht, wenn der Behörde nachgewiesen wird (arg: "nachweislich"), dass der österreichische Vater des minderjährigen Verleihungswerbers seit mindestens zwölf Monaten (zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt) sowohl den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen als auch seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland hat. Nach den Gesetzesmaterialien zur StbG-Novelle BGBl I Nr. 122/2009 (RV 330 BlgNR, 24. GP) soll durch das Nachweiserfordernis gewährleistet werden, "dass Fälle eines 'Schein-Auslandsösterreichers' nicht in diese Regelung fallen."Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Ziffer 3, zweiter Satz StbG kommt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur in Betracht, wenn der Behörde nachgewiesen wird (arg: "nachweislich"), dass der österreichische Vater des minderjährigen Verleihungswerbers seit mindestens zwölf Monaten (zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt) sowohl den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen als auch seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland hat. Nach den Gesetzesmaterialien zur StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode soll durch das Nachweiserfordernis gewährleistet werden, "dass Fälle eines 'Schein-Auslandsösterreichers' nicht in diese Regelung fallen."
Diesen Nachweis hat der Verleihungswerber (vgl. auch dessen Mitwirkungspflicht gemäß § 4 StbG) bzw. sein Vater zu erbringen.Diesen Nachweis hat der Verleihungswerber vergleiche auch dessen Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, StbG) bzw. sein Vater zu erbringen.