Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/22/0228
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Grundsätzlich hat die Behörde Beweisanträgen zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung
Grundsatz der Unbeschränktheit
Ablehnung eines Beweismittels
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220228.X01
Im RIS seit
18.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JWR_2012220228_20130129X01