Ein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 käme nur dann in Betracht, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung das höchste für die Landeslehrerkategorie, der die Lehrerin angehörte, in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehene Ausmaß überstiegen hätte. Einer Vereinbarung einer niedrigeren Unterrichtsverpflichtung kommt keine Bedeutung zu (Hinweis E vom 19. Dezember 2012, 2012/12/0080).Ein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz LDG 1984 käme nur dann in Betracht, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung das höchste für die Landeslehrerkategorie, der die Lehrerin angehörte, in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehene Ausmaß überstiegen hätte. Einer Vereinbarung einer niedrigeren Unterrichtsverpflichtung kommt keine Bedeutung zu (Hinweis E vom 19. Dezember 2012, 2012/12/0080).