Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19269 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0153

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) ermöglicht Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X01

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050153_20151217X01

Rechtssatz für 2012/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19269 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0153

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der hg. Judikatur (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214), dass in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen sind, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X02

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050153_20151217X02

Rechtssatz für 2012/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19269 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/05/0153

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es mag Anlagen geben, die derart geringe Mengen an PM10 emittieren, dass ein durch sie bewirkter kumulativer bzw. additiver Effekt im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 ausgeschlossen erscheint. In diesem Fall müsste die Behörde aber auf Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im Einzelnen begründet darlegen, auf welche Anlagen dies aus welchem Grund zutrifft, wobei auch die Anzahl derartiger Anlagen im Untersuchungsgebiet zu berücksichtigen wäre. Allein das abstrakte Abstellen auf die Nachweisgrenze von technischen Messgeräten reicht dafür nicht aus, weil der Umstand, dass Immissionen unter der Messbarkeitsgrenze liegen, noch nichts darüber aussagt, ob diese einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten können, und sich die technischen Möglichkeiten der Nachweisbarkeit von Emissionen ändern können. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen zahlreicher Anlagen, die für sich genommen jeweils PM10- Emissionen in geringem Ausmaß verursachen, in Summe dennoch kumulative und additive Effekte bewirken kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X03

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050153_20151217X03

Rechtssatz für 2012/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19269 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/05/0153

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z4 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen und nicht bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000). Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nicht nur die PM10-Immissionen der zu kumulierenden Feuerungsanlagen, sondern alle von diesen Anlagen verursachten Immissionen, die zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen können, in die Einzelfallprüfung einzubeziehen sind. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Komponenten, die zu den besagten Umweltauswirkungen führen, von den zu kumulierenden Vorhaben selbst stammen müssen, zumal in Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 ausdrücklich klargestellt wird, dass die UVP die unmittelbaren und auch die mittelbaren Auswirkungen umfasst und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Verfahrens zur Feststellung, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht, von einem anderen Begriffsverständnis ausging. Die Behörde hätte daher insbesondere auch zu prüfen gehabt, ob auf Grund der NOx-Emissionen der zu kumulierenden Feuerungsanlagen nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X04

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050153_20151217X04