Vorschriftswidrig iSd § 129 Abs. 10 BauO für Wien ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baues ist im Verfahren nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien nicht zu prüfen. Es hinderte auch ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch nicht die Erlassung eines Auftrages, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden, freilich ebenso wenig im Falle der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung (siehe dazu die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 10a, Seite 761, und E 100 ff, Seite 780 wiedergegebene hg. Judikatur).Vorschriftswidrig iSd Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baues ist im Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien nicht zu prüfen. Es hinderte auch ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch nicht die Erlassung eines Auftrages, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden, freilich ebenso wenig im Falle der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung (siehe dazu die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 10a, Seite 761, und E 100 ff, Seite 780 wiedergegebene hg. Judikatur).