Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Geschäftszahl

2011/05/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1623/64 E 28. Februar 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Auftrag auf Beseitigung eines ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Bauwerkes ist es belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat. Der jeweilige Hauseigentümer ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.