Verwaltungsgerichtshof
15.11.2011
2011/05/0015
GRS wie 1623/64 E 28. Februar 1966 RS 2
Bei einem Auftrag auf Beseitigung eines ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Bauwerkes ist es belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat. Der jeweilige Hauseigentümer ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.