Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art6;
EURallg;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §23 Abs2;
KflG 1999 §23 Abs3;
ÖPNRV-G 1999;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 6

Stammrechtssatz

Das KflG 1999 - das ebenso wie das ÖPNRV-G 1999 bislang noch nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO 1370 aus 2007, geändert wurde vergleiche aber die Ministerialentwürfe 200/ME 24. Gesetzgebungsperiode und 202/ME 24. Gesetzgebungsperiode - sieht keine generelle "Verknüpfung" der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw mit der Erbringung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Artikel 6, der VO 1370 aus 2007, vor. Eine derartige Verknüpfung ist nach derzeitiger Rechtslage lediglich im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 KflG 1999 denkbar, insbesondere wenn eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Strecke nicht mehr möglich ist und der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln hat, dem - nach der erfolgten Auswahl - eine Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb zu erteilen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X01

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X01

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Ist der Konzessionsinhaber nach dem KflG 1999 bereit, eine Linie eigenwirtschaftlich zu führen, ohne Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, kann nach der maßgeblichen Rechtslage eine Neuerteilung der Konzession ausschließlich in dem nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 29,) KflG 1999 zu führenden Verfahren erfolgen, ohne dass es dabei auf eine Verknüpfung mit einem Vergabeverfahren ankäme bzw ohne dass die Konzessionserteilung vom Ausgang eines Vergabeverfahrens abhängig gemacht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X02

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X02

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Konzessions(wiedererteilungs)antrags für eine eigenwirtschaftlich geführte Kraftfahrlinie kann die Konzessionserteilung auch nicht unter Hinweis auf ein - im Rahmen der Bestellung von Verkehrsdienstleistungen - auszuschreibendes Linienbündel verweigert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X03

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X03

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 8

Stammrechtssatz

Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeit nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von "Linienbündeln" beitragen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X04

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X04