Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/08/0254
Entscheidungsdatum
12.09.2012
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0012 E 25. Jänner 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde in der Begründung des Bescheides, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie dazu veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080254.X01
Im RIS seit
19.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2010080254_20120912X01