Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a lit b VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 21 Abs 1 LVR die §§ 75 LVR und 146 LFG mitzitiert werden.Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach Paragraph 44, a Litera b, VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, LVR die Paragraphen 75, LVR und 146 LFG mitzitiert werden.