Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/01/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/01/0009

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1;
ProstG Wr 1984 §2 Abs1;
ProstG Wr 1984 §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0238 E 15. März 2012 2010/01/0059 E 15. März 2012 2011/01/0259 E 15. März 2012 2010/01/0019 E 15. März 2012

Rechtssatz

Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Liebeszimmer) ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Wr ProstG 1984. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Liebeszimmer) eine Unterkunft (Wohnung) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des Paragraph eins, MeldeG 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (stundenweiser) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (Paragraph 2, Absatz eins, Wr ProstG 1984). Ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Liebeszimmers im Stundenhotel aufgetreten sind, kann dahinstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010009.X01

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010009_20120216X01

Rechtssatz für 2010/01/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0009

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0238 E 15. März 2012 2010/01/0059 E 15. März 2012 2011/01/0259 E 15. März 2012 2010/01/0019 E 15. März 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 5

Stammrechtssatz

Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Hinweis EB E 11.4.1991, 91/06/0001, E 7.9.1995, 94/09/0321).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010009.X02

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010009_20120216X02

Rechtssatz für 2010/01/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/01/0009

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0238 E 15. März 2012 2010/01/0059 E 15. März 2012 2011/01/0259 E 15. März 2012 2010/01/0019 E 15. März 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010009.X03

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010009_20120216X03