Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Liebeszimmer) ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr ProstG 1984. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Liebeszimmer) eine Unterkunft (Wohnung) im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 MeldeG 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (stundenweiser) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr ProstG 1984). Ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Liebeszimmers im Stundenhotel aufgetreten sind, kann dahinstehen.Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Liebeszimmer) ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Wr ProstG 1984. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Liebeszimmer) eine Unterkunft (Wohnung) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des Paragraph eins, MeldeG 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (stundenweiser) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (Paragraph 2, Absatz eins, Wr ProstG 1984). Ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Liebeszimmers im Stundenhotel aufgetreten sind, kann dahinstehen.