Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0055

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;

Rechtssatz

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (Hinweis: E 16. März 2011, 2010/08/0130). Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten (Wohnkosten) trägt, kann eine Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Lebensgemeinschaft vorliegen (Hinweis: E 18. November 2009, 2007/08/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080055.X01

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2009080055_20120927X01

Rechtssatz für 2009/08/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0055

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0011 E 13. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75, VwSlg 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080055.X02

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2009080055_20120927X02