Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0157

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0241 E 28. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht kommen. Der Antragsteller hat vielmehr insbesondere zu den im Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999, festgelegten Kriterien von sich aus darzulegen, in welchem Umfang er in den jeweiligen Disziplinen trainiert hat.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030157.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030157_20110317X01

Rechtssatz für 2009/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0157

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1 (Hier: ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030157.X02

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030157_20110317X02

Rechtssatz für 2009/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/03/0157

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0110 E 23. Juli 1999 VwSlg 15200 A/1999 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030157.X03

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030157_20110317X03