Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0141

Entscheidungsdatum

24.07.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §27 Abs3 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0191 E 20. Juli 2004 RS 2 (Hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Übertretungen des GGBG als Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030141.X01

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2009030141_20120724X01

Rechtssatz für 2009/03/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0141

Entscheidungsdatum

24.07.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §27 Abs3 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG 1998), jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung nach dem GGBG 1998 befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (Hinweis E vom 17. März 2011, 2008/03/0041). Die bloße Anweisung an den Lenker vor Fahrtantritt sämtliche Papiere zu kontrollieren und einzuholen, reicht aber - ebensowenig wie stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen - nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Hinweis E vom 19. April 2012, 2010/03/0108, mwH).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030141.X02

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2009030141_20120724X02