Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/01/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/01/0049

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 RS 1 (hier nur erster bis fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010049.X01

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2009010049_20111214X01

Rechtssatz für 2009/01/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/01/0049

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010049.X02

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2009010049_20111214X02