Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18285 A/2011

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/10/0001

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

L92001 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Burgenland
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
MSG Bgld 2010 §4 Abs1 Z5;
SHG Bgld 2000 §4 Abs3;
SHG Bgld 2000 §4 Abs6 Z3 idF 2006/043;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist klargestellt vergleiche Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, (149 der Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages, römisch neunzehn. GP), dass der Gesetzgeber mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Bgld SHG 2000 von der mit Absatz 3, dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigung, subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung (Kernleistungen) einzuschränken, dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er subsidiär Schutzberechtigte unter Ausschluss eines Anspruchs nach dem Bgld SHG 2000 auf jene Leistungen verweist, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2010 in Kraft getretene Bgld MSG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, das das Bgld SHG 2000 abgelöst hat, in seinem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, den Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung (der nur besteht, wenn nicht ohnehin Grundversorgung bezogen wird) mit der Höhe der Leistungen aus der Grundversorgung begrenzt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X01

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008100001_20111215X01

Rechtssatz für 2008/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18285 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/10/0001

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X02

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008100001_20111215X02

Rechtssatz für 2008/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18285 A/2011

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/10/0001

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des Bgld SH 2000 abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem Bgld LBetreuG 2006 abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Artikel 28, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das Bgld SHG 2000 sieht die in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Paragraph 7, Absatz 2, Bgld SHG 2000 beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom Bgld SHG 2000 nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X03

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008100001_20111215X03

Rechtssatz für 2008/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18285 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/10/0001

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

LBetreuG Bgld 2006 §1;
LBetreuG Bgld 2006 §2 Abs1;
SHG Bgld 2000 §1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs1;

Rechtssatz

Da die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, Bgld LBetreuG 2006 als auch nach Paragraph eins, Bgld SHG 2000 jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld SHG 2000), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X04

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008100001_20111215X04