Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2008/10/0001
Da die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, Bgld LBetreuG 2006 als auch nach Paragraph eins, Bgld SHG 2000 jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld SHG 2000), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.
ECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X04