Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/09/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/09/0312

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs5;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs7;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die verschiedenen Tatbestände, die in Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 geregelt werden, ist zu differenzieren, ob der erste Fall ("durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert") oder der zweite Fall ("aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung") vorliegt. In beiden Fällen ist hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, DMSG 1923 (die nach dessen Absatz 5, unter "Bedachtnahme auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse" zu beurteilen ist) vorlag, die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs. Dies bedeutet für den ersten Fall (Veränderung oder Zerstörung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben (Hinweis 18. Dezember 2001, 2001/09/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090312.X01

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2008090312_20090324X01

Rechtssatz für 2008/09/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/09/0312

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs7;

Rechtssatz

Eine wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 ist dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Es ist zwar das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich (diesbezüglich entspricht die abweichende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz), es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt (arg.: "jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden ..., verloren haben"). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Behörde im Falle eines Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 nur mit Gründen auseinandersetzen muss, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden konnten. Dabei genügen nicht bloße, wenn auch in Form eines Gutachtens erstattete Äußerungen. Eine "wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 wird nur anzunehmen sein, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt "lege artis" (das heißt, in wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Befassung mit der Fachliteratur) nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090312.X02

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2008090312_20090324X02