Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0238

Entscheidungsdatum

15.03.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0170 E 11. Mai 2010 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Liegt keine Baubewilligung vor, dann ist die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen und bejahendenfalls dem Eigentümer die Einbringung eines entsprechenden Antrags innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Dieser Schritt hat zu entfallen, wenn das Bauwerk unzulässig ist (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2007/05/0057). Unzulässig iSd Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 ist ein Bauwerk gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz u.a. dann, wenn es im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BauO 1996 steht. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 wiederum verweist auf das NÖ KlGG 1988.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050238.X01

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050238_20110315X01

Rechtssatz für 2008/05/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0238

Entscheidungsdatum

15.03.2011

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050238.X02

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050238_20110315X02

Rechtssatz für 2008/05/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/05/0238

Entscheidungsdatum

15.03.2011

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0232 E 24. April 1990 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, daß die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Demnach haben die Gemeindebehörden und auch die belangte Behörde zutreffend zunächst die Frage geprüft, ob die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10 592 A/1981).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050238.X03

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050238_20110315X03