Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17631 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/03/0083

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1 idF 2006/I/012;
KflG 1999 §37 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Novelle zum Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2006,, wurde die maximale Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre verkürzt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1170 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode sollte zudem "entsprechend dem Wunsch der meisten Länder auch diesen ein verkehrspolitischer Gestaltungsspielraum durch Einschränkung der Konzessionsdauer eingeräumt" werden. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, KflG 1999 dahin zu verstehen, dass der Konzessionsbehörde bei der Festlegung der konkreten Konzessionsdauer eine Ermessensausübung ermöglicht wird. Dieses Ermessen ist jedoch im Sinne des Gesetzes zu üben, was insbesondere bedeutet, dass eine Verkürzung der Konzessionsdauer jedenfalls nur insoweit in Betracht kommt, als diese zumindest geeignet ist, zur Erreichung konkret festzustellender Ziele der Bundes- und Landesplanung beizutragen. Wird die Konzession daher nicht für die beantragte Höchstdauer erteilt, so hat die Behörde nicht nur die zu beachtenden Ziele der Landesplanung festzustellen, sondern auch darzulegen, wie die konkret festgelegte Konzessionsdauer zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann. Bei der konkreten Festlegung der Konzessionsdauer sind dabei auch die auf eine möglichst lange Konzessionsdauer gerichteten Interessen des Konzessionswerbers angemessen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030083.X01

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2008030083_20090225X01

Rechtssatz für 2008/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17631 A/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/03/0083

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1 idF 2006/I/012;
KflG 1999 §37 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch wenn der Gesetzgeber des KflG 1999 - über das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot vergleiche die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, VfSlg 10.292, und vom 25. Juni 1999, VfSlg 15.552) hinausgehend - vorgesehen hat, dass die Regelkonzessionsdauer nach diesem Gesetz zur Erreichung von Zielen (auch) der Landesplanung unterschritten werden kann, so eröffnet er damit jedoch nicht der Landesregierung, die Konzessionsdauer aus Gründen der Landesplanung im Einzelfall zu bestimmen, sondern trägt der Konzessionsbehörde lediglich auf, die Planungsziele zu beachten. Im vorliegendem Fall hat sich die Behörde im Hinblick auf die konkret festgelegte Konzessionsdauer (vom 21. November 2007 bis 12. Dezember 2009) im Wesentlichen auf den Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2007 gestützt. Mit diesem Landesregierungsbeschluss wurde eine Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung "beauftragt", bei der Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen für eine Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten in konkret festgelegten "Linienbündeln" (mit jeweils festgelegtem "Betriebsaufnahmedatum", aus dem die belangte Behörde die Konzessionslaufzeit abgeleitet hat) zu sorgen. Selbst

wenn man diesen "Auftrag" nicht als kompetenzwidrige - und daher

nicht zu befolgende - Weisung der Landesregierung an die bei der Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werdende Konzessionsbehörde (die Landeshauptfrau von Salzburg, die sich dabei der im Regierungsbeschluss genannten Abteilung bedient) verstehen wollte, kann jedenfalls bei der Festlegung konkreter Termine, bis zu denen Konzessionen erteilt werden sollen, nicht mehr bloß von "Zielen der Landesplanung" gesprochen werden, die von der Konzessionsbehörde zu beachten sind. Indem die Behörde daher bei ihrer Entscheidung über die Konzessionsdauer im Ergebnis eine Bindung an das im Landesregierungsbeschluss festgelegte "Betriebsaufnahmedatum" angenommen hat, belastete sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030083.X02

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2008030083_20090225X02