Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0288

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark

Norm

SHG Stmk 1998 §6;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0198 E 29. September 2010 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Bestimmungen des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100288.X01

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2007100288_20110331X01