Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/08/0087
Entscheidungsdatum
07.05.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0023 E 22. März 1989 RS 1
Stammrechtssatz
Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080087.X01
Im RIS seit
11.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2007080087_20080507X01