Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/03/0153

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0205 E 28. Februar 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem in der BetriebsO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0123).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030153.X01

Im RIS seit

18.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007030153_20071115X01

Rechtssatz für 2007/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/03/0153

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Person im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom 25. Juni 2003, Zl 2000/03/0228, und Zl 2002/03/0112).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030153.X02

Im RIS seit

18.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007030153_20071115X02

Rechtssatz für 2007/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0153

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0151 E 14. Dezember 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030153.X03

Im RIS seit

18.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007030153_20071115X03

Rechtssatz für 2007/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/03/0153

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat auf Grund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen. Sie hat dabei einerseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (im Verhältnis zu einer im relevanten Straßenabschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) sowie andererseits den Umstand, dass die Übertretung bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn erfolgt ist, berücksichtigt. Die festgestellte einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermag wegen des Fehlens weiterer Feststellungen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung des Taxilenkerausweises nicht zu begründen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis; vergleiche zu einer im Hinblick auf das relative und absolute Ausmaß vergleichbaren erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2004/03/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030153.X04

Im RIS seit

18.12.2007

Dokumentnummer

JWR_2007030153_20071115X04