Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/10/0147

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 2002 §52 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 litc;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der "Zersiedelung" (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 2002) wird im Krnt NatSchG 2002 nicht definiert. Darunter ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0117). (Hier:

Schon auf Grund der geringen Größe der in Betracht kommenden Flächen (ca. 1,3 ha), die auch nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bearbeitet werden, besteht für die zur Bewilligung beantragte Wirtschaftshütte kein funktionales Erfordernis. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 2002) ergibt sich aus der Errichtung der Baulichkeit an sich, sie lässt sich daher nicht iSd Paragraph 52, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 durch Auflagen beseitigen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100147.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100147_20071002X01

Rechtssatz für 2006/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/10/0147

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten

Norm

NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 darf bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der hier (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100147.X02

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100147_20071002X02