Die Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 darf bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der hier (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist.Die Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 darf bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der hier (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist.