Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17722 A/2009
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/05/0277
Entscheidungsdatum
23.07.2009
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §62a Abs1 Z24 impl;
BauO Wr §62a Abs1 Z33 impl;
BauO Wr §62a Abs1 Z5;
BauO Wr §62a Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann nicht bedeuten, dass eine Bewilligungsfreiheit nach § 62a Abs. 1 Wr BauO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung - vgl. insbesondere deren Z. 24 und Z. 33 - Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann.Allein die Veränderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann nicht bedeuten, dass eine Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Wr BauO jedenfalls nicht in Betracht käme, zumal diese Bestimmung - vergleiche insbesondere deren Ziffer 24 und Ziffer 33, - Bewilligungsfreiheit für Bauausführungen vorsieht, mit denen üblicherweise eine Änderung des äußeren Ansehens von Gebäuden und baulichen Anlagen einhergehen kann.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050277.X01
Im RIS seit
16.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2006050277_20090723X01