Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/03/0164

Entscheidungsdatum

17.04.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0185 E 22. November 2005 RS 1 Hier: ohne die letzten zwei Sätze

Stammrechtssatz

Bei Eisenbahnanlagen handelt es sich um Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist vergleiche Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 94/03/0314, mwN). Nach dem Gesetz reicht ein mittelbarer Zusammenhang, es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich Eisenbahnzwecken iSd Paragraph 10, EisenbahnG dient, vielmehr sind gemäß dieser Norm Bauten auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie bloß "teilweise" Eisenbahnzwecken dienen. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich also aus ihrer Zweckbestimmung, während die Frage nach dem Eigentum an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll, als solche unerheblich ist. Die primär entscheidende "eigentliche Zweckbestimmung" kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs". Auch Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr sind, gelten dann als (Teil einer) Eisenbahnanlage, wenn sie mit Gebäudeteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 28. Februar 1996).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030164.X01

Im RIS seit

17.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030164_20090417X01

Rechtssatz für 2006/03/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/03/0164

Entscheidungsdatum

17.04.2009

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 ist ihre Zweckbestimmung (Widmung für Zwecke des Eisenbahnbetriebs oder -verkehrs) entscheidend. An einer solchen Zweckwidmung fehlt es aber bei einem Grundstück, das zwar - als Bauhilfsfläche - für den Bau der Schieneninfrastruktur benötigt wird, mit dem späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht im Zusammenhang steht, vielmehr für diesen nicht erforderlich ist. Ein solches Grundstück ist nämlich - nach erfolgter Herstellung der Eisenbahn - weder notwendig, um den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aufnehmen, noch um ihn aufrecht erhalten zu können. Es ist vielmehr unabhängig vom Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfordert nach dem Gesetz nicht bloß einen - wenn auch nur teilweisen oder mittelbaren - Zusammenhang mit der Eisenbahn schlechthin, sondern mit dem Betrieb bzw Verkehr der Eisenbahn. Dafür reicht also nicht aus, dass das betreffende Grundstück für Bauzwecke verwendet wird, wenn nach erfolgter Betriebsaufnahme jeder Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030164.X02

Im RIS seit

17.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030164_20090417X02

Rechtssatz für 2006/03/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/03/0164

Entscheidungsdatum

17.04.2009

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, EisbEG 1954 ermöglicht die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Dem gegenüber erfordert die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder - verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030164.X03

Im RIS seit

17.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030164_20090417X03