Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/01/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/01/0520

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §2 Abs3
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
migralex 03/2010, S 104 bis 107;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) erfordert Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 20. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010520.X01

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2006010520_20090625X01

Rechtssatz für 2006/01/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/01/0520

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §8
StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §15 Abs1

Beachte


Besprechung in:
migralex 03/2010, S 104 bis 107;

Rechtssatz

Zum Kriterium des mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, ausgesprochen, dass danach der Verleihungswerber einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, StbG - durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen muss vergleiche auch das hg. E vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Nach den Gesetzesmaterialen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010520.X02

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2006010520_20090625X02

Rechtssatz für 2006/01/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/01/0520

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FPG 2005 §24
FrG 1997 §7 Abs4 Z4
NAG 2005
NAGDV 2005 §11 Abs1 litb Z10
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
migralex 03/2010, S 104 bis 107;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem 1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. "Niedergelassen" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu erfüllen. [Hier: Nach Paragraph 11, Absatz eins, lit. B. Ziffer 10, NAG-DV gilt eine nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 erteilte "Aufenthaltserlaubnis Selbständig" (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) im Sinne des Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 weiter. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit auch keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (Hinweis E vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0310).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010520.X03

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2006010520_20090625X03

Rechtssatz für 2006/01/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/01/0520

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992
FrG 1997
NAG 2005
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
migralex 03/2010, S 104 bis 107;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2008/01/0316, im Hinblick das Erfordernis des rechtmäßigen (und ununterbrochenen) zehnjährigen Aufenthalts ausgesprochen, dass für Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des NAG die Rechtmäßigkeit auch mit Aufenthaltstiteln nach dem Fremdengesetz 1997 oder dem Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden kann. Auch die Rechtmäßigkeit der fünfjährigen Niederlassung für Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des NAG ist nach den bis dahin geltenden maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften bzw. der auf deren Grundlage ergangenen Niederlassungsberechtigungen zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010520.X04

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2006010520_20090625X04