Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/20/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/20/0181

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §7;
AsylG 1968 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0047 E 30. Mai 1985 RS 1 (Hier: Rechtssatz ohne letzten Satz. Dieser Grundsatz gilt auch für einen mündlich verkündeten Bescheid und dessen schriftliche Ausfertigung (Hinweis E 5. September 2006, 2004/20/0237).)

Stammrechtssatz

Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen ist sie deshalb verpflichtet, eindeutig auszusprechen, welche der verschiedenen Versionen sie folgt, und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version als erwiesen erachtet.

Schlagworte

Spruch und Begründung Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004200181.X01

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2004200181_20070125X01