Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Rechtssatz

Im Falle der Rückforderung von Übergenuss an Karenzurlaubsgeld nach dem KUG 1974 sind die Regelungen des Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach diesem Gesetz anzuwenden, sodass für eine Heranziehung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 kein Raum bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X01

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X01

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Rechtssatz

Wie den ErläutRV 1153 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 6 sowie 223 BlgNR römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode 37 zu entnehmen ist, ist Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 letztlich dem Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 "nachgebildet", sodass die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistung nach Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 heranzuziehen sind (hier zur Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X02

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X02

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X03

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X03

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;
KUG 1974 §43 idF 2001/I/103;

Rechtssatz

Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301). Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 43, KUG 1974, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes (29. Jänner 2002) der Beamtin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war. Bei der Empfängerin des Übergenusses hätten bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KUMULATION von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X04

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X04

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KBGG 2001 §3 Abs1;
KUG 1974 §3 Abs1 idF 1995/522;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;
KUG 1974 §43 idF 2001/I/103;

Rechtssatz

Soweit die Beamtin hinsichtlich der Höhe der Leistungen meint, sie habe während des Karenzurlaubes insgesamt EUR 852,40 (an Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld) und damit nur mehr rund 65 % ihres bisherigen Einkommens bezogen und überhaupt keine Vorstellungen gehabt, in welcher Höhe sie Leistungen habe erwarten dürfen, kann ihr - objektiv betrachtet - kein guter Glaube an monatliche Leistungen von Karenzurlaubs- ODER Kinderbetreuungsgeld in einer Höhe von jeweils EUR 852,40 zugebilligt werden. Im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, KBGG erhielt die Beamtin in einem Monat mit 30 Tagen EUR 435,90 an Kinderbetreuungsgeld, das deutlich unter dem von der Beamtin empfangenen Betrag von EUR 852,40 lag vergleiche zur Höhe des Karenzurlaubsgeldes Paragraph 3, Absatz eins, KUG: 25 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X05

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X05

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Rechtssatz

Der Einwand einer Empfängerin eines Übergenusses, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X06

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X06

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

ABGB §371;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Rechtssatz

Der Einwand der Beamtin hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen hinsichtlich des gutgläubigen Eigentumserwerbes geht ins Leere, weil die Frage des Erwerbs von Eigentum an den zu Unrecht empfangenen Leistungen im vorliegenden Fall (der die Rückforderung von Übergenuss an Karenzurlaubsgeld nach dem KUG betrifft) ohne Belang ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X07

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X07