Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/20/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/20/0085

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/11 98/01/0308 3

Stammrechtssatz

ISd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. (Hier: Der Unabhängige Bundesasylsenat verkannte den Inhalt des §67d AVG, führte deshalb keine mündliche Verhandlung durch und belastete

somit den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehung des Asylantrages

mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200085.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_2000200085_20000504X01